Zugriff auf LuReg

Ausschliesslich die in den Anhängen zur Registerverordnung aufgeführten kommunalen und kantonalen Verwaltungsorgane sowie selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalten und Körperschaften können Zugang zu den Registern in LuReg erhalten.

Der Zugriff ist dabei auf diejenigen Daten der kantonalen Register beschränkt, die für die Erfüllung einer gesetzlich verankerten Aufgaben erforderlich sind. Die Zugriffsberechtigungen werden individuell für jene Personen vergeben, die innerhalb der Stelle mit der Erfüllung der entsprechenden gesetzlich verankerten Aufgabe beauftragt sind.

Verfahren

 

Schritt Erläuterungen Hilfsmittel
1. Zugriffsantrag
  • Formular herunterladen und ausfüllen.
    Wichtig:
    • Angabe der gesetzlich verankerten Aufgabe, für die ein Zugriff auf LuReg erforderlich ist.
    • Unterschrift des/der Dienststellenleiters/-leiterin (bei kommunalen Verwaltungsstellen: Gemeindeschreiber/in)
  • Antrag einsenden an LUSTAT

Anschliessend erfolgt die Prüfung und Erteilung der Berechtigung durch LUSTAT (in Koordination mit dem kant. Datenschutzbeauftragten)

Antragsformulare:
2. Schulung Die Teilnahme an einer Schulung ist obligatorisch. Melden Sie sich rechtzeitig für einen der LuReg-Kurse an
3. Nutzung Nach der Schulung können Sie die Datenplattformen entsprechend Ihrer individuellen Berechtigungen und im Rahmen Ihrer gesetzlich verankerten Aufgabe nutzen.
Benutzen Sie das Kontaktformular bei Fragen oder Problemen in Zusammenhang mit der Nutzung.
4. Austritt oder Änderung der Aufgabe Melden Sie den Austritt aus einer kommunalen oder kantonalen Verwaltungsstelle sowie Änderungen Ihrer Aufgaben an LUSTAT Statistik Luzern.

Zugriffsberechtigte Stellen

Die detaillierten Zugriffsberechtigungen
(auf Merkmale, Identifikatoren, Ereignismeldungen, Datenexporte und Abonemennte sowie räumliche Einschränkungen) sind den Anhängen der Registerverordnung zu entnehmen:

Gebühren

Gemäss § 5 der Verordnung zum Registergesetz (SRL 25a) erhebt LUSTAT für den Zugriff auf die kantonalen Register von LuReg eine Gebühr.

Die ab 1. Januar 2013 geltenden Tarife können der Tarifliste entnommen werden:

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